Reparatur AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werftbetrieb Bernd Strüven für die Reparatur und Überholung von Booten
I. Vertragsabschluss
1) Angebote der Werft sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.
An letztgenannte „verbindliche“ Angebote hält sich die Werft 30 Kalendertage lang gebunden oder wie im Angebot vermerkt.
2) Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von der Werft unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden, an die dieser 6 Wochen lang gebunden ist, und die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft zustande.
3) Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Werft sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die Preise gelten für Lieferung ab Werft.
2) Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.
3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Werft berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, und ist der Kunde nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB 8% über dem Basiszinssatz – zuzüglich Umsatzsteuern zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt hierdurch unberührt.
4) Sind Teilzahlungen während der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Werft berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
III. Eigentumsvorbehalt
1) Ein von der Werft im Auftrage des Kunden hergestelltes oder an den Kunden verkauftes Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller der Werft im Zeitpunkt der
Lieferung gegen den Kunden aus der Lieferung und / oder Ausrüstung dieses Fahrzeuges zustehenden Forderungen im Eigentum der Werft.
2) Der Kunde darf die von der Werft gelieferten Gegenstände vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Werft veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab – die Werft nimmt diese Abtretung an.
3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4) Der Kunde hat das Fahrzeug für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Werft auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Werft spätestens bei Übergabe des Bootes nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an die Werft ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
IV. Liefertermin
1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3) Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzw. nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4) Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder
teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und – bis zum Wegfall der höheren Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
V. Versand
1) Die Lieferung erfolgt „ab Werft“.
2) Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung von dem Kunden zu tragen; die Werft braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
3) Wird der Neubau / die Leistung versandt, so geht in jedem Fall mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Werft, jede Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, sofern er nicht Verbraucher ist, über.
4) Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und / oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Werft die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
5) Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Werft haftet des weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes.
6) Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung
abgeschlossen.
VI. Gewährleistung
1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, der nicht Verbraucher ist, zunächst darauf, dass der Kunde eine Nachbesserung verlangen kann. Lehnt die Werft eine solche Nachbesserung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
2) Im Rahmen der Nachbesserung kann die Werft in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort. Erfolgt eine Nachbesserung nicht bei der Bauwerft, aber durch Personal der Bauwerft, dann hat der Kunde die Fahrtkosten und evtl. Unterkunftskosten zu tragen.
3) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
4) Die Werft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Werft zurückzuführen sind.
5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Werft den Kunden bei der Erteilung der Anweisung auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat. Die Werft haftet nicht für durch den Kunden beigestellte Materialien und Zubehör.
6) Für werftseitig ausgeführte Lackierungen der Holzteile im Außenbereich übernimmt die Werft nur unter der Bedingung die Gewähr, dass nach der ersten Saison eine fachgerechte Erhaltungslackierung nachgewiesen wird.
7) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren, bei gebrauchten Booten innerhalb eines Jahres nach Ablieferung. Für Garantiearbeiten ist
das Boot der Werft zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Eigner nicht möglich, das Schiff zur Werft zu überführen, trägt der Kunde die Anfahrtskosten des Werftpersonals und evtl. Unterkunftskosten.
VII. Haftung
1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren
gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Werft.
2) Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Die Haftung der Werft für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
3) Haftungsansprüche gegen die Werft aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn die Werft oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten hat.
4) Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
VIII. Erfüllungsort
Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz der Werft.
IX. Schlussbestimmungen
1) Alle Streitigkeiten zwischen der Werft und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DBSV) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3) Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
4) Erfüllungsort ist der Sitz der Werft.
5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden
oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.
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