Winterlager AGB

Winterlager Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werftbetriebes Bernd Strüven:

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und Sommerliegeplätzen

– zur Verwendung gegenüber Privatpersonen –

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Vermietung von Winter- und Sommerliegeplätzen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind nicht vorhanden, die vorliegenden Vereinbarungen sind abschließend. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

I. Vertragsumfang
1) Der Mietvertrag umfasst

a) bei Winterlagerplätzen folgende Leistungen des Vermieters:

(1) ggf. den jeweils einmaligen innerbetrieblichen An- und Abtransport zu bzw. von der Lagerfläche
(2) Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes

b) Bei Sommerliegeplätzen lediglich die Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes. Die Nutzung etwaiger Schrank-, Lager – oder Abstellflächen ist der jeweiligen Hafen – bzw. Liegeplatzordnung zu entnehmen.

2) Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwahrung des Bootes.
3) Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfasst, sondern sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

II. Laufzeit des Mietvertrages
1) Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn und Ende der Winterlager- bzw. Sommerliegeplatzsaison. Einzelheiten sind der Hafen – , Liege – bzw. Lagerplatzordnung zu entnehmen.

2) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen:

a) bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager- bzw. Liegeplatzordnung des Vermieters,
b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern,
c) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – VII.

III. Zahlungsbedingungen
Der Mietzins ist fällig, sobald das Boot auf seinem Winterlagerplatz steht bzw. auf dem ihn zugewiesenen Sommerliegeplatz liegt, spätestens jedoch mit
Beginn der Winter- bzw. Sommerliegeplatzsaison. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten in bar oder – wobei erst die Gutschrift als Zahlung gilt – per Scheck oder durch Banküberweisung.

IV. Zugang und Nutzung
1) Der Mieter hat zum Sommerliegeplatz jederzeit Zugang. Der Zugang zum Winterlagerplatz richtet sich nach den verkehrsüblichen Zeiten bzw. der jeweiligen Lagerplatz – bzw. Hallenordnung.

2) Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1). Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lager- bzw. Liegeplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.

3) Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Betriebsgeländes des Vermieters ist nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für die Strom- und Wasserentnahme.

4) Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters
anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung:

Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen nichtfür die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.

V. Allgemeine Pflichten des Mieters
1) Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.

2) Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Euro 200.000,00 für Sach- und Euro 1.000.000,00 für Personenschäden zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu kontrollieren.

3) Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.

4) Dem Mieter wird empfohlen, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.

VI. Pflichten des Mieters bei Sommerliegeplätzen
1) Der Mieter ist verpflichtet, das Boot im Sommerliegeplatz so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der
Betriebsanlagen des Vermieters einschließlich der Stege sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.

2) Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar unter Verschluss zu halten und feuergefährliche Stoffe an Bord sicher zu verwahren. VII. Besonderheiten und Pflichten des Mieters bei Winterlagerplätzen

3) Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote.

4) Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben etc. zu lagern; der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten.

VIII. Haftung für Schäden und Versicherung
1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Aufund/oder Abslippen und/oder beim innerbetrieblichen An- und/oder Abtransport des Bootes zu oder von der Lagerfläche und/oder beim Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.

2) Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

3) Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager- bzw. Liegeplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll oder dass der Mangelfolgeschaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

4) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubter Handlungen Dritter entstehen, da der Vermieter angesichts des geringen Mietzinses keine Haftung für die wertvollen eingebrachten Gegenstände übernehmen kann. Zur Abdeckung dieses Risikos wird der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

5) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter, wenn er oder ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

6) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die in Ziffer IV. – VII. niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen und/oder darüber zu wachen, dass diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, dem durch Verstoß Dritter gegen diese Bestimmung geschädigten Mieter auf Anfordern seine gegen den Dritten bestehenden Ansprüche abzutreten.

IX. Pfandrecht
1) Dem Vermieter steht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu.

2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jedwede Änderung der Eigentumsverhältnisse an den eingebrachten Gegenständen schriftlich anzuzeigen.

3) Bei Verzug des Mieters mit der Mietzahlung ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung der eingebrachten Gegenstände zu widersprechen bzw. diese zu verhindern. Belässt der Mieter eingebrachte Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder nach Ausspruch der fristlosen Kündigung auf dem Gelände des Vermieters, so ist der Vermieter befugt, die Gegenstände in Besitz zu nehmen und zur Befriedigung der ihm aus dem Mietverhältnis zustehenden Forderungen zu verwerten.

 

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